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Zucht
von Papageien und Sittichen |
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Was ist eine
Zuchtgenehmigung?
Eine Zuchtgenehmigung (ZG) ist eine amtliche Erlaubnis, in
Deutschland Papageien und Sittiche zu züchten und mit ihnen zu
handeln. |
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Für die Zucht und
den Handel mit Papageien und Sittichen ist gemäß § 17 g
Tierseuchengesetz (TierSG) eine Erlaubnis (Zuchtgenehmigung)
erforderlich.
Für die Erteilung dieser Erlaubnis müssen folgende Voraussetzungen
erfüllt sein:
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| 1. |
Der Antragsteller muss nach den
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich voll
geschäftsfähig sein, d. h. die Erlaubnis kann nur
volljährigen Personen erteilt werden. |
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| 2. |
Die Räumlichkeiten, in denen
die Sittiche und Papageien gehalten werden, müssen so beschaffen
sein, dass im Falle des Ausbruchs der Psittakose eine wirksame
Seuchenbekämpfung möglich ist. Dies bedeutet beispielsweise, dass
die Tiere nicht in Wohnräumen untergebracht sein dürfen. Außerdem
muss ein separater und leicht zu reinigender bzw. zu
desinfizierender Raum (Quarantäneraum) zur vorübergehenden
Unterbringung kranker oder seuchenverdächtiger Vögel vorhanden
sein. |
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| 3. |
Der Antragsteller muss über die
erforderliche Sachkunde verfügen. |
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Züchter müssen ausreichende Kenntnisse
über folgende Gebiete besitzen und nachweisen: |
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| 1. |
Biologie der
Papageien und Sittiche |
| 2. |
Benennung und
Unterscheidung der wichtigsten gehandelten Psittaciden-Arten |
| 3. |
Aufzucht, Haltung,
Fütterung und allgemeine Hygiene beim Umgang mit Psittaciden
(hier
u. a. auch die wichtigsten Bestimmungen des Tierschutzgesetzes).
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| 4. |
Psittakose
• Ansteckung (Übertragung), Inkubationszeit, Symptome
• Krankheitsverlauf bei Psittaciden und beim Menschen
• Schutzmaßnahmen
• Desinfektion |
| 5. |
Andere wichtigen
Krankheiten der Psittaciden |
| 6. |
Einschlägige
gesetzliche Bestimmungen zur Bekämpfung der Psittakose bei
Psittaciden und beim Menschen (Tierseuchengesetz,
Psittakose-Verordnung, Infektionsschutz), insbesondere
• Zweck der gesetzlichen Vorschriften
• Maßnahmen des Tierbesitzers bei Verdacht auf Psittakose
(Anzeigepflicht usw)
• Pflichten des Züchters von von Psittaciden (Buchführung,
Beringung usw.) |
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Informations- und Lernmaterial für die Sachkundeprüfung kannst Du
hier anfordern:
Wirtschaftsgemeinschaft
Zoologischer Fachbetriebe GmbH
Rheinstrasse 35
63225 Langen
Tel: (06103) 91070 |
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Es ist
verboten, ohne Erlaubnis Sittiche oder Papageien zu züchten oder
mit ihnen zu handeln.
Als Zucht ist bereits das Aufhängen von
Nistkästen anzusehen.
Die Zuwiderhandlung ist eine
Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro
geahndet werden (§ 76 Abs. 2 Nr. 4 TierSG). |
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| Die
Erlaubnis wird beim örtlichen Stadtgesundheitsamt – Veterinäramt
beantragt und ist gebührenpflichtig. Nach entsprechender
Vorbereitung sollte man den Antrag schriftlich stellen und sich
dann zwecks Ablegung der Sachkundeprüfung und Abnahme der
Räumlichkeiten mit dem zuständigen Amtstierarzt in Verbindung
setzen. Der Nachweis der Zuverlässigkeit des Antragsstellers
erfolgt durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses. |
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| Eine
weitere Voraussetzung für das Erteilen einer Zuchtgenehmigung ist
eine art- und verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere. |
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